Diese Themen erwarten Personaler im neuen Jahr
Mit dem Jahreswechsel liegen auch einige neue HR-Themen auf den Schreibtischen von Personalabteilungen. Was muss 2023 zu beachtet werden? Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere im Bereich Arbeitsrecht etwaige Neuerungen bekannt gemacht.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die Möglichkeit zur elektronischen Krankmeldung und die erweiterte Verfallsfrist für Resturlaub – diese drei Themen prägen das Arbeitsrecht im kommenden Jahr.
Was genau das beinhaltet? INJO hat die wichtigsten Punkte für Dich zusammen gefasst.
Arbeitszeiterfassung
Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht ein wegweisendes Urteil für die Arbeitszeiterfassung gestellt. Unternehmen sind demnach in der Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Diesem Urteil unterliegt keine Übergangsfrist – es ist folglich unmittelbar rechtskräftig.
Nichtsdestotrotz herrscht in einigen Punkten noch Unklarheit. Es ist nicht deutlich, ob Führungskräfte auch zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Zudem schreibt das neue Arbeitsrecht keine einheitliche Form der Arbeitszeiterfassung vor. Stundenzettel, sowie digitale Werkzeuge zur Zeiterfassung können in gleichem Maße genutzt und dürfen an Mitarbeiter delegiert werden. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber für die tatsächliche und konkrete Arbeitszeiterfassung verantwortlich ist.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber sind seit Beginn 2023 in der Pflicht, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bei den gesetzlichen Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmende müssen demnach keinen Krankenschein mehr vorlegen, sich jedoch unverzüglich arbeitsunfähig melden. Die Arbeitsunfähigkeit muss auch zukünftig von einem Arzt bestätigt werden. Auf Privatversicherte kommen vorerst keine Neuerungen zu.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Bereits im September 2022 wurde im Arbeitsrecht verankert, dass der Arbeitgeber sich ohne entsprechende Aufklärung nicht auf die nationale Verjährungsregel von Urlaubstagen berufen darf. Demnach sind Unternehmen in der Pflicht, auf die noch ausstehenden Urlaubstage hinzuweisen und den bevorstehenden Verfall anzukündigen. Auch muss der Arbeitgeber proaktiv zur Inanspruchnahme des gesetzlichen Jahresurlaubs auffordern. Demnach kommen unbeanspruchte Urlaubstage nicht mehr zum Jahresende oder im März zum Verfall, sondern einzig uns allein, wenn das jeweilige Unternehmen seiner Hinweisgeberpflicht nachgekommen ist.
Für Personaler ist es somit wichtig, die Arbeitnehmenden auf den bevorstehenden Verfall der Urlaubstage hinzuweisen. Zudem weist das neue Arbeitsrecht darauf, dass Arbeitnehmende in der Lage sein müssen, den ausstehenden Resturlaub problemlos zu beanspruchen.
Weitere relevante Entscheidungen
Durch verschiedene Gesetzesänderungen wird sich die Arbeitswelt 2023 in einigen Punkten verändern. Dies betrifft in besonderem Maße das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und -nehmern. Neben den oben genannten Themen gibt es weitere Veränderungen im Bereich Arbeitsrecht:
- Arbeitsschutzverordnung: Stärkung des Hygienekonzeptes & Erhöhung der Impfquote durch konkrete Angebote und Unterstützung
- Erhöhung des Mindestlohns
- Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz: Verbesserung der Menschenrechte in globalen Lieferketten
- Hinweisgeberschutzgesetz: Pflicht zur Einrichtung einer internen und externen Meldestelle für Whistleblower
- Bezug von Kurzarbeitergeld: Verlängert bis Ende Juni 2023
- Weiterbildung während Kurzarbeit: Staatliche Zuschüsse für berufliche Weiterbildungen
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